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8. November 2010

PM 2010-330: Freie Schulen - Laut Landtags-Gutachten ist auch neuer Vorschlag der Koalition nicht verfassungskonform

Rechtswidrige Attacke gegen Freie Schulen endlich stoppen

Auch der in der letzten Woche von den Fraktionen CDU und FDP
ausgehandelte Kompromiss zu den Freien Schulen ist nicht verfassungskonform.
Das geht aus dem von der Landtagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beim
Juristischen Dienst des Landtages in Auftrag gegebene Gutachten hervor. Danach sind die vorgesehenen finanziellen Einschnitte und
Genehmigungsvorbehalte bei den Freien Schulen nicht verfassungskonform.

"Es ist unglaublich, dass ein sächsischer Minister dem Landtag eine
Gesetzesänderung vorlegt, die in weiten Teilen gegen die Verfassung
verstößt", kritisiert Annekathrin Giegengack, bildungspolitische
Sprecherin der Fraktion.

"Selbst der von der Koalition gefeierte Kompromiss ist nach dem
Gutachten rechtlich nicht haltbar. Ich fordere Kultusminister Roland
Wöller sowie die Fraktionschefs Steffen Falth und Holger Zastrow auf,
die rechtswidrigen Attacken gegen die Freien Schulen endlich zu stoppen."

"Es ist ein Irrweg, den freien Schulen den Krieg zu erklären, um
staatliche Schulen zu retten. Vielmehr sollte nach den Gründen gefragt
werden, warum immer mehr Eltern ihre Kinder an Freien Schulen anmelden",
so Giegengack.

"Die von Kultusminister Wöller mit dem Vorwurf des Kannibalismus
eingeleitete Attacke gegen die Freien Schulen hat zu einem großen
Vertrauensverlust bei Eltern, Lehrern und Schülern geführt. Nach dem
Desaster um die Lehrerteilzeit ist dies der zweite große Fehltritt des
Ministers in einem Jahr. Da stellt sich die Frage, ob er seiner Aufgabe
überhaupt gewachsen ist."

Ein Trost ist für Giegengack, "dass der juristische Dienst des Landtages
die Unabhängigkeit besaß, diese Verfassungswidrigkeit nachzuweisen."

» Rechtsgutachten des Juristischen Dienstes zur Schulgründungsfreiheit (PDF)

Zu den wichtigsten Ergebnissen des Gutachtens im Einzelnen:
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Nach Auffassung des Juristischen Dienstes ist es grundsätzlich
verfassungswidrig, notwendige Kürzungen allein im Bereich freier Schulen
vorzunehmen, ohne dass es zugleich zu Kürzungen im Bereich staatlicher
Schulen kommt. «Es ist dem Gesetzgeber verwehrt, die schlechte
Haushaltslage dazu zu verwenden, einseitig die privaten Ersatzschulen zu
benachteiligen. [...] Allein zur Vermeidung einer Konkurrenz durch
Schulen in Freier Trägerschaft darf eine Begrenzung der
Gründungsfreiheit nicht erfolgen.» Vor diesem Hintergrund wird das
Vorhaben, durch eine Verlängerung der Anerkennungsfrist und die
Absenkung der staatlichen Förderung die Neugründung von Freien Schulen
zu erschweren, als nicht rechtskonform eingestuft.

Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes
wird zur geplanten Verlängerung der Anerkennungsfrist von drei auf vier
Jahre festgestellt: «Diese Erwägung begründet die Verpflichtung des
Gesetzgebers, der Schule einen nachträglichen Anteil an den Kosten der
Gründungsjahre zu erstatten, wenn der Erfolgsnachweis erbracht wird. Ein
erhöhter Eigenanteil der Freien Schulen für diesen Zeitraum ist aber
zulässig. Sehen die Landesgesetze eine solche Erstattung nicht vor, so
ist in der Regel davon auszugehen, dass eine verfassungswidrige
faktische Einrichtungssperre gegeben ist.»

Zur geplanten Absenkung des Berechnungsfaktors der staatlichen Förderung
von 0,9 auf 0,8 bei Nichterreichung der für staatliche Schulen geltenden
Mindestschülerzahl wird ausgeführt: «Unabhängig davon ergibt sich die
Verfassungswidrigkeit auch aus der Tatsache, dass allein nur neu
gegründete Ersatzschulen die verschärften Voraussetzungen zur
Finanzierung erfüllen müssen. Bei seiner Förderung muss der Staat alle
Ersatzschulen nach Maßgabe des allgemeinen Gleichheitssatzes gleich
behandeln. Unterschiede in der Art und Höhe der Förderung müssen
sachlich einleuchtend und angemessen begründet sein, etwa in einem
besonderen Status des Lehrpersonals oder in besonders förderungswürdigen
kostenintensiven Lehrmethoden. Unzulässig ist dagegen eine geringere
Förderung neuer privater Ersatzschulen, um den Staatshaushalt zu schonen.»

Hinsichtlich des Wegfalls der Schulgelderstattung für Kinder
einkommensschwacher Eltern kommt das Gutachten zu folgender
Einschätzung: «Grundsätzlich besteht aufgrund des weiten
Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers zur Finanzierung der Schulen in
freier Trägerschaft keine Verpflichtung der Schulgelderstattung. Das
System der Finanzierung muss jedoch so ausgelegt sein, dass bei einem
Verzicht auf die Erstattung des Schulgeldes, so wie es der Gesetzentwurf
vorsieht, in anderer Art und Weise die Gesamtfinanzierung der Schulen in
freier Trägerschaft gewährleistet ist. [...] Ist jedoch die
Gesamtfinanzierung nicht mehr auskömmlich im Sinne der dargestellten
verfassungsrechtlichen Vorgaben, so liegt eine verfassungswidrige
Gesetzesänderung vor.»


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